Erwirbt eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) eigene Anteile, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland Pfalz aus Sicht des veräußernden Gesellschafters ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor.
Dies gilt auch für Zeiträume nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2009. Seither wird der Erwerb eigener Anteile zwar auf Ebene der Gesellschaft wie eine Kapitalherabsetzung behandelt. Die Besteuerung auf der Gesellschafterebene ist jedoch davon unabhängig.
Thesaurierte Gewinne der Gesellschaft gehören auch nicht zu den Anschaffungskosten des Gesellschafters und mindern deshalb nicht seinen Veräußerungsgewinn.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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