Sind in dem zu versteuernden Einkommen Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten, können diese auf Antrag ganz oder teilweise mit dem besonderen Steuersatz von 28,25 % besteuert werden. Grundlegende Voraussetzung neben weiteren ist, dass es sich um nicht entnommene Gewinne handelt, soweit sie den Saldo aus Entnahmen und Einlagen übersteigen.
Diese Vergünstigung für thesaurierte Gewinne kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht in Anspruch genommen werden, wenn zwar derart begünstigte Einkünfte vorliegen, das zu versteuernde Einkommen insgesamt aber negativ ist.
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