Bei einer Pauschalreise trägt der Reiseveranstalter das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.
Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem ein Reisender zu Beginn der Reise während des Transfers vom Flughafen zum Hotel bei einem durch einen Geisterfahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt wurde. Nach Auffassung des Gerichts begründet die Verletzung einen Reisemangel, auch wenn den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem Unfall trifft. Wird der Reisende hierdurch so schwer verletzt, dass er keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehmen kann, verliert der Reiseveranstalter regelmäßig den gesamten Anspruch auf den Reisepreis.
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