Zahlt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer über mehrere Monate ohne Vorbehalt eine Prämie, muss er diese auch für die Folgemonate bezahlen. So hat es das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz im Fall eines Kraftfahrers entschieden, der für ein Transportunternehmen arbeitete.
In den Lohnabrechnungen der Monate September bis November 2014 waren über das im Arbeitsvertrag vereinbarte Entgelt hinaus Prämien von 100 € bzw. 150 € ausgewiesen. Da der Arbeitgeber diese Prämien ohne Vorbehalt gezahlt hatte, durfte der Arbeitnehmer von einem konkludenten Leistungsversprechen für die Folgemonate ausgehen. Ein vom Arbeitgeber im Gerichtsverfahren behaupteter Freiwilligkeitsvorbehalt konnte den Anspruch des Arbeitnehmers nicht verhindern, weil ein solcher Vorbehalt transparent sein muss. Intransparenz liegt jedenfalls vor, wenn unklar bleibt, wegen welcher „guten Arbeitsleistung“ eine Zahlung gewährt wird oder nicht.
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